Strafrechtsschutz

Die Verteidigung ist im Fall von Strafverfahren nicht umfassend versicherbar. Auch wird zwischen verkehrsrechtlichen und nicht verkehrsrechtlichen Sachverhalten unterschieden.

Ob der Versicherungsschutz greift, hängt in beiden Fällen maßgeblich vom Vorwurf ab, den die entsprechenden Ermittlungsbehörden erheben. Straftaten, die unter dem Vorwurf stehen, vorsätzlich begangen worden zu sein, sind grundsätzlich nicht versichert.

Versicherte Vorwürfe sind demnach beispielsweise fahrlässige Körperverletzung sowie verschiedene Tatbestände des Betäubungsmittel- oder Waffengesetzes. Nicht versicherte Tatbestände bestehen zum Beispiel im Fall von Mord, Totschlag, Diebstahl, Nötigung oder vorsätzlicher Körperverletzung.

Spezial-Strafrechtsschutzversicherung

Der Spezial-Strafrechtsschutz verfolgt das Ziel einer möglichst raschen und endgültigen Beendigung eines Strafverfahrens. Im Unterschied zum allgemeinen Strafrechtsschutz besteht der Versicherungsschutz auch beim Vorwurf des Vorsatzes, sofern diesbezüglich noch kein rechtskräftiges Urteil erfolgt ist. In diesem Fall ermöglicht der Versicherungsschutz die Beauftragung spezialisierter Anwälte sowie die Finanzierung gutachterlicher Stellungnahmen.

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Andreas Voß

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