Umweltschadenversicherung

Seit der Einführung des Umweltschadensgesetzes im Jahr 2007 haften die Verursacher von Umweltschäden in Deutschland neben den Schäden an Einzelpersonen auch für Schäden, die an Flora, Fauna, Gewässern und Böden entstehen. Demnach sind sie im Schadensfall gesetzlich zur Sanierung verpflichtet.

Im Zuge dessen hat der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft zwei Musterbedingungen für Schäden veröffentlicht, die nach der Gesetzesänderung schadenersatzpflichtig sein können.

Hierbei wurde die Praxis bei zivilrechtlichen Ersatzansprüchen angewendet, nur Schäden zu versichern, die störfallbedingt entstehen. Schäden, die aus dem genehmigten Normalbetrieb entstehen, sind hingegen auch durch die Umweltschadenversicherung nicht versicherbar. Laut Musterbedingung besteht für Schäden außerhalb des Betriebsgrundstücks eine Grunddeckung. Der Schutz ist allerdings um die Deckung von Schäden am eigenen Grundstück gegen ein entsprechend höheres Entgelt erweiterbar.

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Andreas Voß

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